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Kündigung der Wohnung

Einer der wichtigsten Schritte beim Umzug ist es, die bisherige Mietwohnung zu kündigen. Die Kündigung des Mietvertrags ist kein Hexenwerk – mit dem einfachen Aufsetzen des Kündigungsschreibens ist es aber auch nicht getan. Ein paar Dinge sollte jeder Mieter wissen und beachten.

Kündigungsfristen

Ordentliche Kündigung
Kündigungsfristen Einen unbefristeten Mietvertrag kann der Mieter prinzipiell jederzeit kündigen. Gründe für die Kündigung muss er seinem Vermieter nicht nennen. Er sollte aber die Kündigungsfrist beachten. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate. Seit 2005 gilt die Dreimonatsfrist für alle Mietverträge, die nach dem 31. August 2001 geschlossen worden sind. Diese Art der Kündigung nennt man auch „ordentliche Kündigung“.

Zeitmietvertrag
Anders sieht es bei Zeitmietverträgen aus: Hier können im Normalfall weder Vermieter noch Mieter das Mietverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit kündigen. Wer in einer möblierten Wohnung zur Untermiete wohnt, kann mit einer Frist von vier Monaten kündigen.

Fristlose Kündigung
In wenigen Fällen hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Das darf er dann, wenn der Vermieter sich nicht an den Mietvertrag gehalten hat und dem Mieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten. Solche Fälle können eintreten, wenn der Vermieter die Wohnung nicht rechzeitig zur Verfügung stellt oder wenn der Verbleib in der Wohnung die Gesundheit des Mieters gefährdet, etwa durch massive Schimmelbildung. Allerdings muss in diesem Fall ein Sachverständiger zunächst prüfen, warum der Schimmel entstanden ist. Ist ein falsches Lüftungsverhalten des Mieters schuld, darf er nicht fristlos kündigen.

Nachmieter
Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass die Kündigungsfrist keine Rolle mehr spielt, wenn der Mieter dem Vermieter drei potenzielle Nachmieter präsentiert. Der Vermieter muss die Personen, die sein Mieter für die Wohnung ausgewählt hat, nicht unbedingt akzeptieren. Sagen ihm ein Anwärter und seine Einkommensverhältnisse zu, kann er den Nachmieter natürlich akzeptieren. Rechtlich verpflichtet ist er dazu allerdings nicht. Bessere Chancen hat der Mieter, wenn er die Wohnung aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr bewohnen kann. Etwa weil er in eine andere Stadt versetzt wurde oder weil er in ein Pflege- oder Altenheim muss.

Wie nimmt man eine Wohnungskündigung vor?

1. Kündigungsschreiben aufsetzen
Die Kündigung der Wohnung bedarf immer der Schriftform. Sie sollte in jedem Fall Namen und Anschrift des Vermieters und des Mieters, das Kündigungsdatum und die Anschrift der Mietsache enthalten. Genauso wichtig ist es, dass der Mieter sie eigenhändig unterschreibt. Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben, müssen auch alle die Kündigung unterschreiben - unabhängig davon, ob sie aktuell in der Wohnung wohnen oder nicht. Wer sich unsicher ist, wie eine richtige Kündigung aussehen soll, kann sich auf den diversen Wohnungs- und Umzugsportalen einen Musterbrief herunterladen.

2. Versand
Auch, wenn man als Mieter keinen Kündigungsgrund nennen und sich für die Kündigung nicht rechtfertigen muss: Es genügt nicht, einfach einen Brief an den Vermieter zu schreiben und in den Postkasten zu werfen. Die Kündigung muss bis zum 03. eines Monats beim Vermieter eingegangen sein, beispielsweise zum 03. Mai, wenn man am 01. August ausziehen möchte. Den Kündigungseingang muss der Mieter nachweisen können, darum sollte man den Zugang sicherstellen. Am besten verschickt man das Dokument per Einschreiben mit Rückschein oder wirft es im Beisein eines unabhängigen Zeugen persönlich in den Briefkasten des Vermieters. Familienangehörige gelten dabei für gewöhnlich nicht als unabhängige Zeugen. Eine Kopie der Kündigung sollte man in jedem Fall für seine eigenen Unterlagen behalten.
Kündigungsschreiben

3. Wohnungsübergabe
Nach der Kündigung muss eine Wohnungsübergabe an den Vermieter stattfinden. An dieser sollte man als Mieter persönlich teilnehmen und im Idealfall noch einen unabhängigen Zeugen zur Seite stehen haben. Wichtig ist, dass bei dieser Übergabe ein ordnungsgemäßes Übergabeprotokoll erstellt wird. Hier werden alle Mängel festgehalten, die in der Wohnung festhalten, und zudem wird geklärt, wer für die Beseitigung dieser Mängel zuständig ist. In der Regel bringen Vermieter selbst ein Formular zum Übergabetermin mit, da die Zustandserfassung auch in ihrem Interesse liegt. Für den Fall, dass der Vermieter kein Protokoll dabei hat, findet man Vordrucke auf diversen Internetseiten. Zum Schluss erhält der Vermieter die Schlüssel zur Wohnung. Die Schlüsselübergabe sollte ebenfalls im Übergabeprotokoll festgehalten werden.

4. Rückerstattung der Kaution
Nach dem Auszug erhält der Mieter in der Regel die Kaution, die er zu Mietantritt gezahlt hat, inklusive Zinsen zurück. Ausnahme ist, wenn der Vermieter Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend gemacht hat oder noch Mietzahlungen ausstehen. Für die Rückzahlung der Kaution darf sich der Vermieter allerdings bis zu sechs Monate Zeit lassen.

Tipp: Auch wenn Sie alle rechtlichen Schritte genaustens befolgen, sollten Sie versuchen, sich während der Kündigung mit ihrem Vermieter gut zu stellen. So ist es bspw. ratsam, den Vermieter bereits vor dem Eintreffen ihres Kündigungsschreibens auf ihren Auszug vorzubereiten. Am besten informieren Sie ihn telefonisch von ihren Umzugsplänen. Der direkte Kontakt und ihre Anteilnahme gegenüber seinen Belangen wird ihn während der möglicherweise kritischen Wohnungsübergabe sicherlich freundlicher stimmen.