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Frierende Mieter dürfen dem Eigentümer
einheizen.
Der Beginn der Heizperiode
richtet sich nach dem Wetter.
Der Juni eiskalt, der Juli ein Fiasko,
der August total verregnet – was tun, wenn das Thermo-meter
in der Wohnung gerade einmal 18 Grad anzeigt und die Heizperiode
noch längst nicht in Sicht ist? |
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Viele Vermieter zeigen
auch bei längeren Schlechtwetterperioden und keineswegs
sommerlichen Temperaturen wenig Neigung, zwischen Mai und September
die Heizanlage in Betrieb zu nehmen, zumal bei ständig
steigenden Heizkosten. Sinkt die Temperatur in der Wohnung
jedoch unter 18 Grad Celsius, haben Mieter auch im Hochsommer
ein Recht auf warme Heizkörper. |
„Die Entscheidung über die Inbetriebnahme der Heizung liegt,
entgegen verbreiteter Ansichten, keineswegs im Belieben des Eigentümers“,
betont Anne Kronzucker, Rechtsexpertin bei der AXA, Europas
Nr. 1 im Rechtsschutz.
Selbst wenn Beginn und Dauer der
Heizperiode – meist zwischen
Ende September und Ende April - eigens im Mietvertrag geregelt
wurden, muss der tatsächlichen Witterung Rechnung getragen
werden. Dies geschieht sogar im ureigensten Interesse des Eigen-tümers:
Kühlen die Wände der Wohnung aus, schlägt sich an
ihnen schnell Wasserdampf aus der Raumluft nieder. Teure Bauschäden
durch Schimmelpilzbefall sind die vermeidbare Folge. Liegt die
Außentemperatur drei Tage lang niedriger als 12 Grad Celsius,
schalten verantwortungsbewusste Vermieter
daher den Brenner ein, ungeachtet der Jahreszeit.
Für
sie entstehen dadurch keine finanziellen Nachteile, werden
die Heizkosten doch auf den Mieter umgelegt. Unterbleibt
das Heizen der Mieträume dennoch, kann der Mieter eine
Mietminderung geltend machen: Bis zu 15 Prozent
etwa bei gemessenen 18 Grad Raumtemperatur.
| Umgekehrt hat der Mieter
die Pflicht, bei längerer Abwesenheit während der
Kälteperioden für eine ausreichende Beheizung
der Mieträume zu sorgen. Dreht er alle Thermostate zu
und fährt für drei Wochen in den Urlaub, kann es
bei Frosteinbruch zum Einfrieren und Platzen von Wasserrohren
sowie anderen schwerwiegenden Bauschäden kommen. „In
diesem Fall trägt der Mieter nicht nur die
volle Verantwortung für den entstandenen Schaden, sondern auch dessen Kosten“,
erklärt die Juristin der AXA. Wer bei den Heizkosten
Geld sparen will, der sollte sich stattdessen lieber detailliert
mit seiner jährlichen Abrechnung auseinandersetzen – hier
zahlen viele Mieter nach wie vor zu viel. |
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Sie
können weder für teure Abrechnungs- und Ablesesysteme
noch für die Instandhaltung des Heizungssystems zur Kasse gebeten
werden. Außerdem können seit 2001 Nachzahlungen nur noch
maximal bis zu einem Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode eingefordert
werden. Ältere Ansprüche des Vermieters verfallen seither
mit Ablauf dieser Frist. |
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| Schönheitsreparaturen -
Wann Mieter zu
Pinsel und Farbe greifen müssen |
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Selbst der strahlendste
Sonnenschein, mag in der Mietwohnung keine rechte Hochstimmung
aufkommen lassen? Vielleicht ist dies der richtige Zeitpunkt,
um voller Tatendrang zu Pinsel und Farbe zu greifen und den eigenen
vier Wänden einen neuen
Anstrich zu verpassen. „In den meisten Fällen werden
Schönheitsreparaturen per Mietvertrag auf den Mieter übertragen.
Wer keine entsprechende Klausel
in seinem Vertrag hat, darf sich
freuen, denn sein Vermieter ist für die Wiederherstellung
des Wohnkomforts zuständig“. Bei allen anderen
ist jedoch Eigeninitiative gefragt. |
Wann muss renoviert werden?
Um das Entstehen eines Renovierungsstaus zu verhindern, ist der
Renovierungsbedarf durch Fristenpläne konkretisiert, denen
auch die Gerichte weitgehend folgen. So sollten Küche und
Bad bzw. Dusche alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume,
Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre gestrichen werden.
Sonstige Nebenräume sind spätestens alle sieben Jahre
an der Reihe. Was viele nicht wissen: „Diese Fristen gelten
unabhängig davon, in welchem Zustand die Wohnung übernommen
wurde“, so die AXA-Juristin.
Ein Mieter muss sie auch
dann einhalten, wenn er die Wohnung unrenoviert übernommen
hat. Die Fristen laufen allerdings in jedem Fall erst ab Einzug. Was
muss renoviert werden?
Alle Teile einer Wohnung, die sich im Laufe der Zeit durch normales
Wohnen abnutzen, sollten in regelmäßigen Abständen
einer Renovierung unterzogen werden. So stehen auf dem Programm
Anstreichen bzw. Tapezieren von Wänden und Decken, Lackieren
von Heizkörpern und –rohren, Streichen der Fenster
und Außentüren von innen sowie die Beseitigung
kleinerer Putz- und Holzschäden. |
| Teurer Pfusch - Was tun bei Handwerkerfehlern? |
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Gerade erst wurde die Waschmaschine
repariert und
schon bilden sich wieder Pfützen in der Waschküche?
Die Fliesen im renovierten Badezimmer verlaufen in eigenwilligen
Schlangenlinien? Handwerkerstunden sind teuer, da ist es doppelt ärgerlich,
wenn die Leistung am Ende zu wünschen übrig lässt.
Muss der Kunde trotz Pfusch zahlen? „Wenn bei der Abnahme
eine mangelhafte Leistung festgestellt wird, ist der Handwerker
zur so genannten Nacherfüllung verpflichtet. Die Kosten
dafür muss er selbst tragen. |
Sollte die Beseitigung
des Mangels dem Handwerker nicht möglich sein, kann der Kunde
vom Vertrag zurücktreten“, so Anne Kronzucker.
Wird ein Mangel erst später entdeckt, hat
der Kunde dennoch Anspruch auf Nachbesserung. Denn Handwerker haften
zwei volle Jahre für die Mängelfreiheit ihrer Arbeit.
Allerdings ist eine vertragliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist
möglich, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
jedoch nur bis auf ein Jahr. Darum genau auf das Kleingedruckte
im Vertrag achten! Für Leistungen des Bauhandwerks gilt eine
Frist von fünf Jahren laut BGB, die in der Regel nicht verkürzt
werden kann. Derartige Klauseln z.B. in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einer Handwerksfirma sind ungültig. Die einzige Möglichkeit,
die Verjährung von Bauleistungen zu begrenzen, besteht
darin, die Geltung der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen) zu vereinbaren. Dann ist allerdings das gesamte
VOB-Regelungswerk bindend. Einzelne für sie vorteilhafte Punkte
herauspicken kann sich eine Baufirma nicht.
Die Fünfjahresfrist
gilt über die
Handwerkerleistung hinaus auch für das verwendete Baumaterial.
Diese Regelung ist nicht nur für den Handwerker günstig,
der zuvor bei jedem Mangel allein in der Pflicht war, sondern
auch für Heimwerker. Fünf Jahre können nun
Ersatz-ansprüche für durch mangelhafte Baumaterialien
verursachte Schäden geltend gemacht werden. Das gilt
auch für Waren aus dem Baumarkt. Allerdings nur bei
fachgerechter Verarbeitung und hierfür liegt die Beweislast
beim Kunden. Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs
Monate nach dem Kauf auf, geht der Gesetzgeber davon aus,
dass ein Materialfehler vorliegt. In diesem Fall ist es am
Händler, zu beweisen, dass eine fehlerhafte Verarbeitung
Schuld ist, wenn er um Ersatz- und Schadenersatzansprüche
herumkommen will.
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Jede Handwerkerleistung - auch eine Reparatur – hat
einen Werkvertrag zur Grundlage. Sehr wichtig ist daher die genaue
Formulierung des Auftrags. „Er ist die Grundlage, um
Nachbesserungen zu fordern, wenn das Endprodukt nicht der Vereinbarung entspricht
oder um den Handwerker wegen Verzuges anzumahnen. Deshalb sollte
auch ein Termin für die Fertigstellung darin enthalten sein“.
Was ist, wenn die Rechnung deutlich höher
ausfällt, als der Kostenvoranschlag vermuten ließ?
Der
unverbindliche Kostenvoranschlag ist keine Festpreisvereinbarung,
sondern nur eine grobe Kalkulation, damit der Kunde sich ein Bild
davon machen kann, was ihn z.B. bei einer Reparatur erwartet. Erst
an den in einem konkreten Angebot genannten Preis ist der Handwerksbetrieb
gebunden. Häufig wird die Erstellung eines Kostenvoranschlags
in Rechnung gestellt, wenn sich der Kunde gegen eine Reparatur entscheidet.
Das ist nur zulässig, wenn er zuvor ausdrücklich auf diese
Kosten hingewiesen wurde. Das bloße Überreichen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist in der Regel nicht ausreichend. |
Web-Tipp
Weitere Informationen
zu rechtlichen Fragen erhalten Sie unter www.das-rechtsportal.de.
Unter anderem finden sich hier Musterschreiben für Mieter und Vermieter,
Grundsatzurteile zur Mietminderung und eine besonders umfangreiche Sammlung von
Urteilen zum Thema Mietrecht. |
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