Checkliste Betriebskostenabrechnung
Darauf
sollten Sie bei der Betriebskostenabrechnung unbedingt achten:
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Sind die Nebenkostenabrechnungen
auf den Namen des Vermieters ausgestellt? Achten Sie darauf! Belege
die auf einen anderen Namen ausgestellt sind sollten Sie sich genau
anschauen und im Zweifel beim Vermieter nachfragen. |
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Mietobjekte müssen eigene
Wirtschaftseinheiten bilden. Werden mehrere Häuser, die in keinem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zusammengefasst, so kann die
Abrechnung als fehlerhaft moniert werden. |
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Wurden die im Mietvertrag eventuell
vereinbarten Umlageschlüssel bzw. Verteilerschlüssel der
Abrechnung zugrundegelegt und bei den einzelnen Kostenarten auch angewendet?
Bei Eigentumswohnungen werden hier häufig Fehler gemacht. |
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Wurde im Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale
vereinbart? Wenn ja, sind mit den monatlichen Zahlungen alle Betriebskosten
abgedeckt. |
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Ist die Abrechnung übersichtlich?
Die entstandenen Kosten müssen den 17 Nebenkostenarten detailliert
zugeordnet sein. Eine einfache Auflistung ist nicht ausreichend. |
Diese
Neben- bzw. Betriebskosten dürfen umgelegt werden:
- Laufende öffentliche Lasten des
Grundstücks
Hierzu zählen insbesondere die Grundsteuer. Nicht umlagefähig
sind Beiträge des Vermieters zu Haus- und Grundbesitzervereinen,
Kreditzinsen und Bankgebühren.
- Kosten der Wasserversorgung
Kosten für Wasserverbrauch und Wartung von Wasseraufbereitungsanlagen.
Anschaffungs- und Reparaturkosten der Wasserleitungen sind keine Nebenkosten.
- Kosten der Entwässerung
Hier sind die städtischen Kanalgebühren
gemeint.
- Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren
der Stadt
- Stromkosten
Kosten für die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten
Gebäudeteile. Die Beleuchtung einer Tiefgarage darf hingegen nur
auf die Garagenmieter umgelegt werden.
- Kosten der Hausreinigung und der Ungezieferbekämpfung
Hierzu gehört die laufende Säuberung der von den Mietern gemeinsam
genutzten Gebäudeteile.
- Kosten für den Fahrstuhl
Beinhaltet Kosten für den Betriebsstrom sowie die Pflege und regelmässige
Überprüfung der Anlage durch den TÜV.
- Gartenpflegekosten
Sach- und Personalkosten, die durch die Pflege der hauseigenen Grünanlage,
der Zugänge und Zufahrten sowie ggf. des Spielplatzes entstehen.
- Kosten für die Schornsteinreinigung
Achtung: Sind die Kosten für den Schornsteinfeger bereits in der
Heizkostenabrechnung enthalten, dürfen sie in der Nebenkostenabrechnung
nicht mehr auftauchen.
- Sach- und Haftpflichtversicherungskosten
Umlagefähig sind Kosten für die Versicherung des Gebäudes
gegen Feuer, Sturm- und Wasserschäden, die Glasversicherung sowie
die Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank
und den Aufzug. Rechtsschutz-, Mietausfall- oder Reparaturkostenversicherun-gen
des Vermieters dürfen nicht als Nebenkosten angesetzt werden.
- Kosten für den Hauswart
Typische Aufgaben des Hausmeisters sind die Bedienung der Zentralheizung,
Schneeräumung und Reinigung der Treppenhauseingänge und Bürgersteige.
Kosten für Reparatur-, Renovierungs- oder Verwaltungsaufgaben sind
jedoch keine umlegungsfähigen Betriebskosten.
- Kosten für den Betrieb einer Gemeinschaftsantenne
Beinhaltet Kosten für Miete, Strom und Wartung. Nicht jedoch Reparaturen
oder die monatliche Grundgebühr für eine mit dem Kabelnetz
verbundene private Verteileranlage.
- Kosten für den Strom, das Wasser,
die Reinigung und Wartung hauseigener Waschmaschinen
Hierbei müssen jedoch die Einnahmen des Vermieters aus dem Verkauf
der „Waschmünzen“ abgezogen werden.
- Sonstige Betriebskosten
Anrechenbare sonstige Betriebskosten müssen ausdrücklich im
Mietvertrag aufgeführt sein.
Die Betriebskostenabrechnung birgt machen finanziellen Fallstrick. Eine Überprüfung ist in jedem Fall empfehlenswert. Mit Hilfe unserer Checkliste haben wir Ihnen bereits machen Tipp gegeben. Sollte es Unstimmigkeiten geben, wenden Sie sich getrost an eine Mietervertretung. Der Deutsche Mieterbund ist immerzu eine gute Adresse. Seine lokalen Vertretungen finden sich in fast jeder größeren Stadt. Ansonsten hoffen wir, das Ihr Vermieter die Betriebskostenabrechnung korrekt erstellt und Sie nicht dazu aufgefordert werden, erhebliche Kosten zu übernehmen, die tatsächlich von anderen Mietern verursacht wurden.
Betriebskostenabrechnungen sind selten fair
Das gültige Mietrecht ist hier leider sehr ungenau. Und so geschah es, das der Autor dieser Zeilen als Single genauso viel an Betriebskosten zahlen musste, wie es eine fünfköpfige, benachbarte Familie tat. Die Umlage der Betriebskosten auf die angemietete Quadratmeterzahl ist zwar nicht gerecht, aber dafür dem gültigen, deutschen Gesetz entsprechend. Gegen solche “Ungerechtigkeiten” hilft selten ein Einwand. Ihrem Vermieter obliegt es vielmehr, die Parameter für seine Berechnungsgrundlagen auszuwählen. Dagegen hat man als Mieter selten eine Chance oder Aussicht auf einen erfolgreichen Protest.
Doch lassen Sie sich keinesfalls entmutigen: Mit einer beherzt vorgetragenen (schriftlichen) Erklärung hat bereits mancher Mieter eine Korrektur seiner Betriebskostenabrechnung erwirkt. Wie im übrigen Leben gilt auch hier: “Je besser Ihre Recherchen und Argumente sind, umso mehr Aussichten auf Erfolg stellen sich ein. Weitere, nützliche Informationen finden Sie übrigens über die Homepage von ummelden.de. Das gilt insbesondere dann, wenn Ihnen ein Wohnungswechsel bevorsteht.
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