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Kündigung des Mietvertrags

Am Anfang steht der Entschluss, die aktuelle
Umgebung gegen eine neue zu tauschen. Bevor
jedoch ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird,
sollte man im bisherigen Vertrag nachlesen, was
seinerzeit vereinbart wurde. Die Einführung des neuen Mietrechts im Sommer 2001 hat insbesondere bei Kündigung und Betriebskosten-abrechnung Änderungen gebracht.


Kündigung

Normalerweise wird ein Mietverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beendet. Ordentlich heißt hier, dass eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist erfolgen muss.

Unter Umständen können Mieter, unabhängig von der Mietdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen, auch wenn der Vertrag vor dem 1. September 2001 (Inkrafttreten des neuen Mietrechts) geschlossen wurde.

Es empfiehlt sich grundsätzlich, bei den örtlichen Mietervereinen Auskunft einzuholen (bundesweit zentrale Rufnummer 01805/835 835 oder online
www.mieterbund.de).

Letzter Kündigungstermin ist jeweils der dritte Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats. Für die Vermieter gelten nach wie vor die nach Mietdauer gestaffelten Kündigungsfristen. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen, mit der Bitte um eine schriftliche Bestätigung.




Ablöse

Bevor man Einbauküche, Einbauschränke, Teppiche oder Beleuchtungssysteme in die neue Wohnung transportiert, stellt sich die Frage, ob sie dort stilistisch hineinpassen.

Kann man einiges davon nicht mehr gebrauchen, sollte man mit Vermieter oder Nachmieter über eine Übernahme reden. Gesetzlich ist es zulässig, für in der Wohnung verbleibende Einrichtungs-gegenstände eine Ablöse zu verlangen. Allerdings müssen diese Gegenstände ihr Geld wert sein. Bei überhöhtem Preis (bei Möbelstücken über 50 Prozent des Zeitwerts) ist die Vereinbarung ungültig.


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RABESchönheitsreparaturen vor dem Umzug

Gemäß Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Per Mietvertrag werden diese Renovierungs-pflichten jedoch meist auf den Mieter abgewälzt.

Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen oder Tapezieren von Wänden, Decken, Böden, Heizkörpern einschließlich Heizrohren, Innentüren, sowie Fenstern und Außentüren von innen. Nicht unter die Schönheitsreparaturen fallen hingegen Abnutzungen am Teppichboden, Abschleifen und Neuversiegeln von Parkettboden, Abnutzungserscheinungen der Badewanne, Installationsarbeiten oder Maurerarbeiten.

Schönheitsreparaturen sind in der Regel bei Wohnräumen alle fünf bis sechs Jahre, bei Bad und Küche meist eher (alle zwei bis drei Jahre) fällig. Nach Ablauf der vereinbarten Frist ist der Mieter verpflichtet, die notwendigen Arbeiten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Auszug aus einer Wohnung bedeutet also nicht unbedingt „Komplettrenovierung“. Auch hier empfiehlt es sich, erst einmal mit dem Vermieter zu sprechen.


Übergabeprotokoll beim Umzug

Beim Auszug aus der Wohnung (und auch beim Einzug in die neue) empfiehlt sich eine Wohnungsbegehung mit dem Vermieter. Im Übergabeprotokoll werden dabei Zählerstände, Zustand der Wohnung und eventuelle Mängel eingetragen. Spätere Streitigkeiten können so leicht vermieden werden.


Tipp: Werden beim Einzug Mängel der Wohnung im Protokoll festgehalten, sollte gleichzeitig eine Beseitigung durch den Vermieter geregelt werden, so ist man als Mieter auf der sicheren Seite.

Die Schlüsselfrage

Der Mieter ist verpflichtet, beim Auszug alle Schlüssel, die er zu Beginn des Mietverhältnisses oder während der Mietzeit erhalten hat, zurück zu geben. Dazu zählen Wohnungs- und Haustürschlüssel, Schlüssel für Briefkasten, Keller, Garage sowie zusätzlich angefertigte Schlüssel.

Die Schlüssel müssen dem Vermieter oder Verwalter persönlich übergeben werden.
Eine schriftliche Empfangsbestätigung im Übergabeprotokoll vermeidet nachträgliche Diskussionen.




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