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Kündigung des Mietvertrags
Am Anfang steht der Entschluss,
die aktuelle
Umgebung gegen eine neue zu tauschen. Bevor
jedoch ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird,
sollte man im bisherigen Vertrag nachlesen, was
seinerzeit vereinbart wurde. Die Einführung des neuen Mietrechts
im Sommer 2001 hat insbesondere bei Kündigung und Betriebskosten-abrechnung
Änderungen gebracht. |
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Kündigung
Normalerweise wird ein Mietverhältnis durch eine
ordentliche Kündigung beendet. Ordentlich heißt
hier, dass eine Kündigung unter Einhaltung der
gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist
erfolgen muss.
Unter Umständen können Mieter, unabhängig
von der Mietdauer, mit einer Frist von drei Monaten
kündigen, auch wenn der Vertrag vor dem 1. September
2001 (Inkrafttreten des neuen Mietrechts) geschlossen
wurde.
Es empfiehlt sich grundsätzlich, bei den örtlichen
Mietervereinen Auskunft einzuholen (bundesweit zentrale
Rufnummer 01805/835 835 oder online www.mieterbund.de).
Letzter Kündigungstermin ist jeweils der dritte
Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten
Monats. Für die Vermieter gelten nach wie vor die
nach Mietdauer gestaffelten Kündigungsfristen.
Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen, mit
der Bitte um eine schriftliche Bestätigung.
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Ablöse
Bevor man Einbauküche, Einbauschränke,
Teppiche oder Beleuchtungssysteme in die neue Wohnung
transportiert, stellt sich die Frage, ob sie dort stilistisch
hineinpassen.
Kann man einiges davon nicht mehr gebrauchen, sollte man
mit Vermieter oder Nachmieter über eine Übernahme
reden. Gesetzlich ist es zulässig, für in der
Wohnung verbleibende Einrichtungs-gegenstände eine
Ablöse zu verlangen. Allerdings müssen diese
Gegenstände ihr Geld wert sein. Bei überhöhtem
Preis (bei Möbelstücken über 50 Prozent
des Zeitwerts)
ist die Vereinbarung ungültig.
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Schönheitsreparaturen
vor dem Umzug
Gemäß Gesetz sind Schönheitsreparaturen
Sache des Vermieters. Per Mietvertrag werden diese Renovierungs-pflichten
jedoch meist auf den Mieter abgewälzt.
Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen oder Tapezieren von Wänden,
Decken, Böden, Heizkörpern einschließlich
Heizrohren, Innentüren, sowie Fenstern und Außentüren
von innen. Nicht unter die Schönheitsreparaturen
fallen hingegen Abnutzungen am Teppichboden, Abschleifen
und Neuversiegeln von Parkettboden, Abnutzungserscheinungen
der Badewanne, Installationsarbeiten oder Maurerarbeiten.
Schönheitsreparaturen sind in der Regel bei Wohnräumen
alle fünf bis sechs Jahre, bei Bad und Küche
meist eher (alle zwei bis drei Jahre) fällig. Nach
Ablauf der vereinbarten Frist ist der Mieter verpflichtet,
die notwendigen Arbeiten durchzuführen oder durchführen
zu lassen. Auszug aus einer Wohnung bedeutet also nicht
unbedingt Komplettrenovierung. Auch hier empfiehlt
es sich, erst einmal mit dem Vermieter zu sprechen.
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Übergabeprotokoll
beim Umzug
Beim Auszug aus der Wohnung (und auch beim Einzug
in die neue) empfiehlt sich eine Wohnungsbegehung mit
dem Vermieter. Im Übergabeprotokoll
werden dabei Zählerstände, Zustand der Wohnung
und eventuelle Mängel eingetragen. Spätere Streitigkeiten
können so leicht vermieden werden.
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Tipp:
Werden beim Einzug Mängel der Wohnung im Protokoll
festgehalten, sollte gleichzeitig eine Beseitigung durch
den Vermieter geregelt werden, so ist man als Mieter auf
der sicheren Seite. |
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Die Schlüsselfrage
Der Mieter ist verpflichtet,
beim Auszug alle Schlüssel, die er zu Beginn des Mietverhältnisses
oder während der Mietzeit erhalten hat, zurück zu
geben. Dazu zählen Wohnungs- und Haustürschlüssel,
Schlüssel für Briefkasten, Keller, Garage sowie
zusätzlich angefertigte Schlüssel.
Die Schlüssel müssen dem Vermieter oder Verwalter
persönlich übergeben werden.
Eine schriftliche Empfangsbestätigung
im Übergabeprotokoll vermeidet nachträgliche Diskussionen.
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