|
 |
| |
 |
Terminvereinbarung
Gute Handwerker sind begehrt, deshalb lieber langfristig
einen Termin vereinbaren und bestätigen lassen. Ärgerlich,
wenn der festge-legte Termin platzt oder womöglich eine
festgelegte Fertigstellung nicht eingehalten wird. In letzterem
Fall ist es möglich, die Handwerks-firma durch eine schriftliche
Mahnung in Verzug zu setzen und die Ausführung bis zu einem
neuen Termin zu verlangen.
Angemessen ist eine Frist von zwei Wochen. Wichtig ist die genaue
Datumsangabe. Verstreicht auch dieser Termin, ist es möglich,
vom Vertrag zurückzutreten und unter Umständen für
entstandene Verzugskosten Schadenersatz zu verlangen. Dazu gehören
Verdienstausfall sowie die Kosten für die Suche einer anderen
Firma, welche die Arbeiten übernimmt. |
|
| |
Kostenvoranschlag
Ein schriftlicher Kostenvoranschlag
zeigt relativ genau auf, wie hoch die Rechnung letztendlich ausfallen
wird. Denn die hier genannte Summe darf in der Endabrechnung nur bis
zu einer Toleranzgrenze von 15 bis allerhöchstens 20 Prozent
überschritten werden. Ist für den Betrieb während der
Ausführung absehbar, dass die Arbeiten um mehr als 20 Prozent
teurer werden als im Kostenvoranschlag angesetzt, muss der Auftraggeber
informiert werden. Dieser kann dann entscheiden, ob die Arbeiten eingestellt
werden; fällig sind in diesem Fall lediglich die Kosten für
die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten. |
 |
|
Rechnung
In jedem Fall empfiehlt es sich,
die einzelnen Posten der Rechnung zu prüfen. Neben Stundenlohn
und Material wird oft auch die Anfahrtszeit berechnet. Das ist zulässig,
allerdings sollte der dafür angesetzte Stundensatz um 10 bis
20 Prozent niedriger sein als für die eigentlichen Arbeiten.
So genannte Rüstzeiten für das Beladen des Fahrzeugs dürfen
nicht in Rechnung gestellt werden. |
Mängel
Eigentlich sollte ein geprüfter
Handwerksbetrieb alle beauftragten Arbeiten zur Zufriedenheit ausführen.
Besteht jedoch Grund zur Beanstandung wegen fehlerhafter Ausführung,
kann die Annahme verweigert und eine umgehende Nachbesserung verlangt
werden. Bei Mängeln, die nicht zu beheben sind, ist ein Preisnachlass
üblich.
Ist eine Einigung nicht zu erzielen, empfiehlt es sich, zunächst
die Schiedsstelle der zuständigen Kammer einzuschalten. Ist der
Handwerksbetrieb damit einverstanden, so ist der Schiedsspruch für
ihn bindend. Der Kunde kann hingegen diese Entscheidung akzeptieren
oder aber klagen. |
|
|
|