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Terminvereinbarung
Gute Handwerker sind begehrt, deshalb lieber langfristig einen Termin vereinbaren und bestätigen lassen. Ärgerlich, wenn der festge-legte Termin platzt oder womöglich eine festgelegte Fertigstellung nicht eingehalten wird. In letzterem Fall ist es möglich, die Handwerks-firma durch eine schriftliche Mahnung in Verzug zu setzen und die Ausführung bis zu einem neuen Termin zu verlangen.

Angemessen ist eine Frist von zwei Wochen. Wichtig ist die genaue Datumsangabe. Verstreicht auch dieser Termin, ist es möglich, vom Vertrag zurückzutreten und unter Umständen für entstandene Verzugskosten Schadenersatz zu verlangen. Dazu gehören Verdienstausfall sowie die Kosten für die Suche einer anderen Firma, welche die Arbeiten übernimmt.

Kostenvoranschlag
Ein schriftlicher Kostenvoranschlag zeigt relativ genau auf, wie hoch die Rechnung letztendlich ausfallen wird. Denn die hier genannte Summe darf in der Endabrechnung nur bis zu einer Toleranzgrenze von 15 bis allerhöchstens 20 Prozent überschritten werden. Ist für den Betrieb während der Ausführung absehbar, dass die Arbeiten um mehr als 20 Prozent teurer werden als im Kostenvoranschlag angesetzt, muss der Auftraggeber informiert werden. Dieser kann dann entscheiden, ob die Arbeiten eingestellt werden; fällig sind in diesem Fall lediglich die Kosten für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten.

Rechnung
In jedem Fall empfiehlt es sich, die einzelnen Posten der Rechnung zu prüfen. Neben Stundenlohn und Material wird oft auch die Anfahrtszeit berechnet. Das ist zulässig, allerdings sollte der dafür angesetzte Stundensatz um 10 bis 20 Prozent niedriger sein als für die eigentlichen Arbeiten. So genannte Rüstzeiten für das Beladen des Fahrzeugs dürfen nicht in Rechnung gestellt werden.

Mängel
Eigentlich sollte ein geprüfter Handwerksbetrieb alle beauftragten Arbeiten zur Zufriedenheit ausführen. Besteht jedoch Grund zur Beanstandung wegen fehlerhafter Ausführung, kann die Annahme verweigert und eine umgehende Nachbesserung verlangt werden. Bei Mängeln, die nicht zu beheben sind, ist ein Preisnachlass üblich.

Ist eine Einigung nicht zu erzielen, empfiehlt es sich, zunächst die Schiedsstelle der zuständigen Kammer einzuschalten. Ist der Handwerksbetrieb damit einverstanden, so ist der Schiedsspruch für ihn bindend. Der Kunde kann hingegen diese Entscheidung akzeptieren oder aber klagen.





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