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Behörden

Zum allgemeinen Umzugsstress kommt der Gang durch die Behörden.

Bei welchen Ämtern muss ich mich eigentlich ab- und anmelden? Kann ich die Meldebehörden schriftlich informieren? Gibt es Fristen, die eingehalten werden müssen?

Die folgenden Informationen helfen Ihnen, den Ummelde-Marathon unbeschadet zu überstehen.

Einwohnermeldeamt

Beim Einwohnermeldeamt des bisherigen Wohnortes können Umziehende sich frühestens sieben Tage vor dem tatsächlichen Auszug abmelden. Für die Abmeldung benötigt man Personalausweis oder Reisepass – und ein wenig Zeit. Viele Behörden öffnen um acht Uhr morgens, an manchen Tagen sind die Schalter bereits ab sieben Uhr besetzt. Frühaufsteher sind schneller dran: Je zeitiger man dort ist, desto kürzer sind in der Regel die Warteschlangen.

Im neuen Meldebezirk geht der "Spaß" dann von vorne los. Wieder will das Meldeamt informiert sein – und zwar innerhalb kurzer Zeit. Je nach Bundesland gelten Fristen von ein bis zwei Wochen, innerhalb derer sich Umziehende gemeldet haben müssen.

Kommen sie ihrer Pflicht nicht nach, drohen im schlimmsten Fall Geldbußen ab 25 EUR aufwärts. Übrigens: Auch beim Umzug innerhalb des gleichen Meldebezirks ist es erforderlich, das zuständige Amt zu informieren.

Elektronische Rathäuser

Viele Städte und Gemeinden sind mittlerweile mit "virtuellen Rathäusern" im Internet vertreten. Neben Informationen zu Öffnungszeiten, Adressen und Ansprechpartnern erhält man dort Online-Formulare. Diese elektronischen Vordrucke müssen lediglich am Bildschirm ausgefüllt und anschließend ausgedruckt und abgesendet werden.

In einigen Städten kann man sich auf diese Weise tatsächlich den Gang zur Kreisverwaltung sparen. Ein Beispiel ist München. In der Isarstadt genügt es, ein Anmeldeformular – online erhältlich - zusammen mit der Abmeldebestätigung an die Meldestelle zu schicken. Das ist tatsächlich ein nachahmenswerter Service für Bürger!

Lesen Sie hierzu auch unser Special
„Online-Rathaus“

Finanzamt, Arbeitsamt und Familienkasse

Die bisherige Finanzbehörde muss beim Umzug in eine andere Stadt – am besten unter Angabe der Steuernummer – schriftlich informiert werden. Ändert sich die Anschrift innerhalb des gleichen Ortes, ist dies nicht nötig. Das Finanzamt erfährt mit der nächsten Steuererklärung von der neuen Adresse.

Werden Leistungen vom Arbeitsamt bezogen, so sind die neuen Daten innerhalb kurzer Zeit schriftlich mitzuteilen. Falls nach dem Umzug ein anderes Arbeitsamt zuständig ist, wird die Akte automatisch dorthin geleitet. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe müssen neu beantragt werden - inklusive neuer Wartefrist! Ebenso sollte die Familienkasse schnellstmöglich über den Umzug informiert werden. Ansonsten verzögern sich möglicherweise Zahlungen oder Überweisungen.

Zulassungsstelle

Der Ummelderei nicht genug! Natürlich ist es nötig, die neue Adresse in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Beim Umzug in einen anderen Kreis werden benötigt: Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes, Personalausweis, KFZ-Schein und -Brief. Dazu kommen etwa 25 EUR Ummeldegebühr und ungefähr 35 EUR für die neuen Kennzeichen. Außerdem wird eine Versicherungs-Doppelkarte benötig, da das Auto neu zugelassen werden muss. Beim Umzug und erfolgter Ummeldung innerhalb einer Stadt genügt der KFZ-Schein. Außerdem empfiehlt es sich bei der Gelegenheit, der Versicherung die neue Adresse zu melden.

Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern" sind in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in § 27 geregelt:

Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter müssen unverzüglich gemeldet werden (§ 27 Abs. 1 a StVZO).

Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat.
(§ 27 Abs. 2 StVZO).

GEZ
Damit die Gebühreneinzugszentrale von Ihrer neuen Adresse erfährt, sollten Sie den elektronischen Ummelde-Service der GEZ nutzen: Einfach die Adressen in ein Online-Formular eintragen und per Mausklick absenden

BaFöG

Studenten, die Leistungen nach dem Berufsausbildungs-Förderungs-Gesetz beziehen, sind verpflichtet, ihre neue Anschrift dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung sowie dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen.

Auch für Arbeitstätige, die ihr BaFöG zurückzahlen, gilt: Jeder Umzug muss dem BVA mitgeteilt werden, ansonsten werden gut 25 EUR fällig. Auf der Internetsite der Bundesverwaltung ist es möglich, eine Adressänderung online einzugeben.




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