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Behörden
Zum allgemeinen Umzugsstress kommt der Gang durch die Behörden.
Bei welchen Ämtern muss ich mich eigentlich ab- und anmelden?
Kann ich die Meldebehörden schriftlich informieren? Gibt
es Fristen, die eingehalten werden müssen?
Die folgenden Informationen helfen Ihnen, den Ummelde-Marathon
unbeschadet zu überstehen. |
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Einwohnermeldeamt
Beim Einwohnermeldeamt des bisherigen Wohnortes können Umziehende
sich frühestens sieben Tage vor dem tatsächlichen Auszug
abmelden. Für die Abmeldung benötigt man Personalausweis
oder Reisepass und ein wenig Zeit. Viele Behörden öffnen
um acht Uhr morgens, an manchen Tagen sind die Schalter bereits ab
sieben Uhr besetzt. Frühaufsteher sind schneller dran: Je zeitiger
man dort ist, desto kürzer sind in der Regel die Warteschlangen.
Im neuen Meldebezirk geht der "Spaß" dann von vorne
los. Wieder will das Meldeamt informiert sein und zwar innerhalb
kurzer Zeit. Je nach Bundesland gelten Fristen von ein bis zwei Wochen,
innerhalb derer sich Umziehende gemeldet haben müssen. |
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Kommen sie ihrer Pflicht nicht
nach, drohen im schlimmsten Fall Geldbußen ab 25 EUR aufwärts.
Übrigens:
Auch beim Umzug innerhalb des gleichen Meldebezirks ist es erforderlich,
das zuständige Amt zu informieren. |
Elektronische
Rathäuser
Viele Städte und Gemeinden sind mittlerweile mit "virtuellen
Rathäusern" im Internet vertreten. Neben Informationen zu
Öffnungszeiten, Adressen und Ansprechpartnern erhält man
dort Online-Formulare. Diese elektronischen Vordrucke müssen
lediglich am Bildschirm ausgefüllt und anschließend ausgedruckt
und abgesendet werden.
In einigen Städten kann man sich auf diese Weise tatsächlich
den Gang zur Kreisverwaltung sparen. Ein Beispiel ist München.
In der Isarstadt genügt es, ein Anmeldeformular online
erhältlich - zusammen mit der Abmeldebestätigung an die
Meldestelle zu schicken. Das ist tatsächlich ein nachahmenswerter
Service für Bürger! |
Finanzamt,
Arbeitsamt und Familienkasse
Die bisherige Finanzbehörde muss beim Umzug in eine andere Stadt
am besten unter Angabe der Steuernummer schriftlich
informiert werden. Ändert sich die Anschrift innerhalb des gleichen
Ortes, ist dies nicht nötig. Das Finanzamt erfährt mit der
nächsten Steuererklärung von der neuen Adresse.
Werden Leistungen vom Arbeitsamt bezogen, so sind die neuen Daten
innerhalb kurzer Zeit schriftlich mitzuteilen. Falls nach dem Umzug
ein anderes Arbeitsamt zuständig ist, wird die Akte automatisch
dorthin geleitet. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe müssen
neu beantragt werden - inklusive neuer Wartefrist! Ebenso sollte die
Familienkasse schnellstmöglich über den Umzug informiert
werden. Ansonsten verzögern sich möglicherweise Zahlungen
oder Überweisungen. |
Zulassungsstelle
Der Ummelderei nicht genug! Natürlich ist es nötig, die
neue Adresse in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Beim Umzug
in einen anderen Kreis werden benötigt: Anmeldebestätigung
des Einwohnermeldeamtes, Personalausweis, KFZ-Schein und -Brief. Dazu
kommen etwa 25 EUR Ummeldegebühr und ungefähr 35 EUR für
die neuen Kennzeichen. Außerdem wird eine Versicherungs-Doppelkarte
benötig, da das Auto neu zugelassen werden muss. Beim Umzug und
erfolgter Ummeldung innerhalb einer Stadt genügt der KFZ-Schein.
Außerdem empfiehlt es sich bei der Gelegenheit, der Versicherung
die neue Adresse zu melden.
Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern" sind in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
in § 27 geregelt:
Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter müssen unverzüglich
gemeldet werden (§ 27 Abs. 1 a StVZO).
Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr
als drei Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde
verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen
Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur
vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsbehörde,
die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat.
(§ 27 Abs. 2 StVZO). |
GEZ
Damit die Gebühreneinzugszentrale von Ihrer neuen Adresse erfährt,
sollten Sie den elektronischen
Ummelde-Service der GEZ nutzen: Einfach die Adressen in ein Online-Formular
eintragen und per Mausklick absenden |
BaFöG
Studenten, die Leistungen nach dem Berufsausbildungs-Förderungs-Gesetz
beziehen, sind verpflichtet, ihre neue Anschrift dem zuständigen
Amt für Ausbildungsförderung sowie dem Bundesverwaltungsamt
mitzuteilen.
Auch für Arbeitstätige, die ihr BaFöG zurückzahlen,
gilt: Jeder Umzug muss dem BVA mitgeteilt werden, ansonsten werden
gut 25 EUR fällig. Auf der Internetsite
der Bundesverwaltung ist es möglich, eine Adressänderung
online einzugeben. |
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