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Die aktuellen Diskussionen um die Hartz-IV-Leistungen machen einmal mehr deutlich, dass auch Empfänger staatlicher Unterstützung dem Gutdünken ihres Sachbearbeiters nicht hilflos ausgeliefert sind und wie wichtig es ist, seine Rechte genau zu kennen. Dies gilt auch für einen Umzug. So wissen die meisten Hartz-IV-Empfänger nicht, dass es Ihnen jederzeit freisteht, einen Wohnungswechsel vorzunehmen – ob mit oder ohne Genehmigung der ARGE.
Die Erstattung der Umzugskosten wird jedoch nur unter bestimmten Vorraussetzungen vom Arbeitsamt übernommen und auch für eine lückenlose Leistungsfortsetzung gilt es, einige rechtliche Schritte zu beachten. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Tipps und Hinweise für einen reibungslosen Umzug mit dem Arbeitsamt zusammengestellt: |
Grundsätzliches
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ So lautet Artikel 1 unseres Grundgesetzes und in Artikel 2: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, ...“. Das bedeutet: Auch als Bezieher staatlicher Hilfe haben Sie das Recht, Ihren Wohnort jederzeit frei zu wählen, ABER: Als vollwertiges Mitglied der Gesellschaft tragen Sie auch Verantwortung. Im Fall des Bezuges von Hartz IV heißt das, dass Sie 1. nur dann Leistungen beantragen, wenn Sie dieser tatsächlich bedürfen und 2. sich aktiv um die Beendigung ihrer Hilfsbedürftigkeit bemühen. Sollten Sie also ohne Zustimmung des Arbeitsamtes (die Vorraussetzung für eine Auslagenübernahme für den Umzug ist) einen Wohnungswechsel vornehmen, dann wird sich das Amt zu Recht fragen, wie Sie sich eine derartig kostenintensive Unternehmung leisten können. Zudem könnten Ihnen für den Zeitraum des ungemeldeten Umzugs der Leistungsanspruch entzogen werden. Es ist also in jedem Fall ratsam, mit der ARGE zusammenzuarbeiten.
An- und Ummelden
Wie bereits erwähnt, sind Sie mit einem Leistungsbezug die Verpflichtung eingegangen, dem Arbeitsamt jederzeit zur Vermittlung zur Verfügung zu stehen. Das bedeutet, dass Sie die ARGE rechtzeitig über Ihren neuen Wohnort informieren. Dies sollte spätestens eine Woche vor dem Umzug mithilfe der „Veränderungsmitteilung“ (sowohl online als auch direkt bei Ihrem Jobcenter erhältlich) geschehen.
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb desselben Zuständigkeitsbereiches gewährleistet der Nachsendeservice der Post Ihre Erreichbarkeit. Bitte achten Sie darauf, den Antrag mindestens fünf Tage vor dem Umzugstag in Auftrag zu geben. Sollten Sie hingegen in eine andere Stadt oder Gemeinde ziehen, sollten Sie sich zudem: |
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| 1. |
Über die von der zuständigen ARGE als angemessen anerkannten Kosten für Unterkunft informieren. Welcher Betrag als angemessen gilt, ist von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich. Höhere Mietkosten müssten von Ihnen selbst getragen werden. |
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| 2. |
Bei rechtzeitiger Umzugsmitteilung an Ihr altes Jobcenter sollte sich die ab dem Umzugstag das für Sie zuständige ARGE automatisch bei Ihnen melden. Um eine lückenlose Lohnersatzzahlung zu gewährleisten, ist es dennoch ratsam, auch Ihr neues Arbeitsamt mindestens eine Woche vor dem Umzug zu informieren. |
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| Erstattung der Umzugskosten durch das Arbeitsamt |
| Vorraussetzungen |
| Die Umzugsauslagen wie Transport- und Verpflegungskosten sowie Mietkaution und eventuelle Erstausstattung werden nur dann vom Arbeitsamt getragen, wenn ein Wohnungswechsel aus einem der folgenden Gründe vollzogen wird: |
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Antritt einer neuen Arbeitsstelle in einer anderen Gemeinde (gegen Vorlage des entsprechenden Arbeitsvertrages) |
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Auflösung eines gemeinsamen Haushaltes durch Scheidung (gegen Vorlage der Scheidungspapiere) |
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Familienzuwachs erfordert mehr Wohnraum (Vorlage des Mietvertrags) |
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Mietkostensenkung (Vorlage des Mietvertrags) |
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Kündigung durch den Vermieter (Vorlage des Kündigungsschreibens) |
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Medizinische Indikationen wie chronische Erkrankungen oder Verletzungen, die eine andere Wohnsituation erfordern (Vorlage des ärztlichen Attests) |
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Nicht akzeptiert werden:
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Haushaltszusammenführungen |
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Die Aussicht bzw. erhöhte Chancen auf eine neue Arbeitsstelle an einem anderen Wohnort |
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Mietmängel |
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Bei unter 25-Jährigen: Der Auszug aus der elterlichen Wohnung (Ausnahme: Antritt einer Ausbildungsstelle in einer anderen Stadt oder schwerwiegende zwischenmenschliche Probleme wie körperliche Gewalt) |
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Tipp: Sollte die ARGE selbst Sie zu einem Umzug (z. B. zur Mietkostensenkung) auffordern, können Sie für sämtliche Auslagen Schadensersatz fordern. Zudem haben Sie eine Schonfrist von sechs Monaten, um sich eine neue Wohnung zu suchen. In dieser Zeit muss das Arbeitsamt weiterhin für Ihre Mietes aufkommen.
| Welche Kosten werden erstattet? |
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Wurde Ihr Umzugsantrag bewilligt, können Sie sich folgende Posten erstatten lassen:
- Transportkosten (Mietwagen und Benzin)
- Umzugskartons
- Verpflegungsmehraufwand für private Umzugshelfer
- Eine Pauschale für vertraglich festgelegte Renovierungsarbeiten
Grundsätzlich geht das Arbeitsamt davon aus, dass es Ihnen möglich ist, Ihren Umzug privat zu organisieren. Ist dies z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht realisierbar, können Sie gegen Vorlage eines entsprechenden Attests eine Möbelspedition beauftragen. Allerdings müssen Sie vor der Genehmigung sowohl für das Umzugsunternehmen als auch für die Transportermiete mindestens drei Kostenvoranschläge einholen.
Sonderfall Mietkaution: Da eine Kaution nur als Sicherheit dient, wird die Erstattung vom der ARGE lediglich als Darlehen unter Abzug der bisherigen Kaution gewährt. |
Vorgehensweise für die Umzugskostenerstattung
Wenn Sie sichergehen wollen, dass alle Ihre Kosten übernommen werden, gehen Sie am Besten in folgender Reihenfolge vor:
| 1. |
Lassen Sie sich Ihren Umzug durch das Arbeitsamt bewilligen. |
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| 2. |
Prüfen Sie vor der Unterzeichnung eines Mietvertrags in einer neuen Stadt, ob die Wohnung den dortigen Kriterien der ARGE entspricht. |
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| 3. |
Holen Sie mindestens drei Kostenvoranschläge für die Transportermietkosten bzw. für ein Umzugsunternehmen ein |
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| 4. |
Lassen Sie sich die Genehmigung für die Kostenübernahme durch das Jobcenter schriftlich geben. |
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