Die Umzugskosten lassen sich teilweise beim berufsbedingtem Umzug steuerlich geltend machen. Demnach haben Sie die Möglichkeit Steuern zu sparen. Welche Umzugskosten steuerlich absetzbar sind und was als berufsbedingter Umzug zählt, finden Sie auf dieser Seite.

Steuern sparen bei Suche und Transport

Das Finanzamt erkennt alle Aufwendungen an, die unmittelbar mit einem beruflich bedingten Umziehen zusammenhängen. Dazu zählen, vereinfacht gesagt, drei Positionen: die Wohnungssuche, der eigentliche Transport, sowie Mehrbelastungen, die durch den Wechsel des Wohnortes entstehen.

Aufwendungen für die Wohnungssuche

Bis man endgültig eine neue Bleibe gefunden hat, bleibt viel Geld auf der Strecke. Gut zu wissen, dass die Finanzbehörden auch Ausgaben anerkennen, die für die vergebliche Wohnungssuche aufzubringen sind.

Dazu zählen:

  1. Zeitungsinserate – Wohnungsgesuche in Immobilienbörsen
  2. Telefonate
  3. Internetkosten
  4. Porto, Papier und Briefumschläge.
  5. Fahrten zur Wohnungssuche und -besichtigung dürfen mit 30 Cent pro Kilometer abgerechnet werden, Hotelkosten, sowie der Mehraufwand für Verpflegung von bis zu 24 EUR pro Tag sind ebenfalls absetzbar.

Außerdem akzeptiert das Finanzamt weitere Reisekosten, beispielsweise, wenn die Familie mit Bahn oder Auto anfährt, um die Räume zu begutachten.

Umzugskosten steuerlich absetzen

Hat man sein Schlösschen gefunden, muss eigentlich nur noch der Hausstand in das neue Domizil befördert werden. Doch der Transport von A nach B kann eine nette Rechnungssumme ergeben. Ein Trost besteht: Auch sie lässt sich steuermildernd anrechnen.

Abzugsfähig sind die Kosten für Speditionen, Mietwagen oder LKW, ferner Reisekosten und Taxifahrten, die im Rahmen des Umzugs angefallen sind. Hinzu kommen Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungs- und Nebenkosten.

Nicht vergessen:

Für jede Ausgabe Quittungen aufbewahren, auch kleine Beträge summieren sich im Laufe der Zeit.

Steuerlich absetzen

Umzugskostenübernahme bzw. Umzugskostenpauschale bei der Steuererklärung geltend machen

Einige Arbeitgeber übernehmen einen Teil der Umzugskosten sofern diese berufsbedingt sind. Es können sogar steuerfrei alle Kosten des Arbeitnehmers übernommen werden.

Bei den abzugsfähigen Kosten ist zu berücksichtigen, dass dem Finanzamt selbstverständlich Nachweise vorzulegen sind, die sich z. B. auf die Reisekosten, Umzugstransportkosten, Maklergebühren, überschneidende Mietzahlungen und andere Sonderaufwendungen beziehen. Je klarer und je belegbarer die Ausgaben sind, umso größer sind die Chancen auf eine Anerkennung durch die Finanzbehörden.

Kostenpauschale beim Umziehen: Der Finanzminister „trägt“ mit

Die Umzugskosten-Alternative: Pauschalbeträge 2022 steuerlich geltend machen und zwar in folgenden Höhen:

  • Alleinlebende 886 Euro
  • Verheiratete 1.476 Euro
  • Weitere Wohnungsmitglieder je 590 Euro

Eine Liste mit den Änderungen der Umzugskostenpauschale in den vergangenen Jahren finden Sie hier.

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  • Online Umzugskostenrechner

Steuerlich nur relevant bei beruflich bedingtem Umzug

Kosten für Wohnungssuche, Transport und weitere Auslagen können bei der nächsten Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden, mindern so also Ihre Steuerlast.

Das gilt allerdings nur, wenn der Ortswechsel beruflich bedingt ist.

Unterstützung nur bei beruflich bedingtem Umzug

Das Finanzamt erkennt einen Wohnungswechsel nur dann als abzugsfähige Belastung an, wenn er beruflich bedingt ist. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer in eine andere Stadt zieht, weil er dort eine Arbeitsstelle gefunden hat. Wurde sein Betrieb in einen anderen Ort verlegt und der Angestellte zieht nach, gilt auch dies als berufsbedingter Ortswechsel.

Der Staat beteiligt sich an den Kosten, sollten Arbeitgeber den Einzug in eine Dienstwohnung verlangen oder Umziehende durch Adresswechsel beruflich bedingte Zweitwohnungen auflösen.

Wohnungswechsel im gleichen Ort

Etwas problematischer sind Adressänderungen innerhalb des gleichen Ortes. Bei Umzügen innerhalb der gleichen Gemarkung geht das Finanzamt erst einmal von privaten Gründen aus. Es liegt in diesem Fall an den Umziehenden, glaubhaft zu begründen, dass der Wohnungswechsel im Zusammenhang mit ihren Berufen stehen.

Tipp:

Das ist beispielsweise möglich, wenn sich durch den Wohnortwechsel die tägliche Fahrtzeit zum Arbeitsplatz für Hin- und Rückweg um eine Stunde verringert.

Was sonst noch akzeptiert wird

Folgende Kosten werden vom Finanzamt ebenfalls akzeptiert:

  • Kosten für Annoncen zur Wohnungssuche
  • Kosten für neues Elektrogeschirr (wenn Sie bisher einen Gasherd hatten. Absetzbar sind höchstens zwei Drittel der Kosten, maximal 40 EUR pro Familienmitglied)
  • Kosten für Abbau, Abnahme, Anschluss und Anbringen von Herden, Öfen und anderen Heizgeräten, Beleuchtungsanlagen etc.
  • Kosten für die Änderung und Erweiterung von Elektro-, Gas- und Wasserleitungen
  • Kosten für den Einbau eines Wasserenthärters für Geschirrspülmaschinen
  • Kosten für Ersatz oder Änderung von Rundfunk- und Fernsehantennen, für den Abbau und das Anbringen
  • Kosten für den Telefonanschluss oder die Übernahme eines Anschlusses
  • Kosten für das Umschreiben von Personalausweis und Pkw
  • Kosten für Anschaffung und Anbringen der amtlichen Kennzeichen von Pkw
  • Auslagen für Schulbücher und Umschulungsgebühren, die durch den Schulwechsel der Kinder verursacht werden
  • Kosten für die Anschaffung von Mülltonnen in der am neuen Wohnort vorgeschriebenen Form.

Spendable Arbeitgeber

Es gibt Arbeitgeber, die sich finanziell an Umzügen ihrer Mitarbeiter beteiligen. Dabei bleibt das Umzugsgeld in Höhe der gesetzlichen Grenzen lohnsteuerfrei. Natürlich verlangt der Arbeitgeber Unterlagen, aus denen die tatsächlichen Ausgaben hervorgehen.

umziehen

Gut zu wissen: Sollten die Umzugskosten den erstatteten Betrag übersteigen, können die Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden.

Umziehen aus beruflichen Gründen

Wer aufgrund seines Arbeitsplatzes seinen Wohnsitz verlegt, kann die entstandenen Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Als beruflich bedingt gilt, wenn

  • eine Versetzung durch den Arbeitgeber oder die Behörde vorliegt
  • auf Wunsch des Arbeitgebers eine Dienstwohnung bezogen wird
  • ein Ortswechsel durch Antritt einer neuen Stelle bzw. beim Berufseinstieg vollzogen wird
  • eine Zweitwohnung aus beruflich bedingter, doppelter Haushaltsführung bezogen oder aufgegeben wird
  • sich die Entfernung von Wohnort zu Arbeitsstelle um mindestens eine Stunde verkürzt bzw. die Arbeitsstelle von der neuen Wohnung in weniger als zehn Gehminuten zu erreichen ist

Die Umzugskostenpauschale erklärt

Weitere interessante Informationen zum Thema Umzug

Wenn Sie sich gerade in einem Umzug befinden oder in näherer Zukunft vor haben umzuziehen, könnten Sie hier einige nützliche Informationen finden. Stöbern Sie gerne einfach mal durch unsere Artikel zu den verschiedenen Themenbereichen.

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