Umzugskostenpauschale – der Finanzminister trägt mit
Steuern sparen beim Umzug – ein Teil der Umzugsaufwendungen lässt sich steuerlich geltend machen
Umzugskosten steuerlich absetzen
Steuerlich nur relevant bei beruflich bedingtem Umzug
Kosten für Wohnungssuche, Transport und weitere Auslagen können bei der nächsten Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden, mindern so Ihre Steuerlast.
Das gilt allerdings nur, wenn der Ortswechsel beruflich bedingt ist.
Unterstützung nur bei beruflich bedingtem Umzug
Das Finanzamt erkennt einen Wohnungswechsel nur dann als abzugsfähige Belastung an, wenn er beruflich bedingt ist. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer in eine andere Stadt zieht, weil er dort eine Arbeitsstelle gefunden hat. Wurde sein Betrieb in einen anderen Ort verlegt, und der Angestellte zieht nach, gilt auch dies als berufsbedingter Ortswechsel.
Der Staat beteiligt sich an den Kosten, sollten Arbeitgeber den Einzug in eine Dienstwohnung verlangen oder Umziehende durch Adresswechsel beruflich bedingte Zweitwohnungen auflösen.
Wohnungswechsel im gleichen Ort
Etwas problematischer sind Adressänderungen innerhalb des gleichen Ortes. Bei Umzügen innerhalb der gleichen Gemarkung geht das Finanzamt erst einmal von privaten Gründen aus. Es liegt in diesem Fall an den Umziehenden, glaubhaft zu begründen, dass der Wohnungswechsel im Zusammenhang mit ihren Berufen stehen.
Tipp:
Das ist beispielsweise möglich, wenn sich durch den Wohnortwechsel die tägliche Fahrtzeit zum Arbeitsplatz für Hin- und Rückweg um eine Stunde verringert.
Was sonst noch akzeptiert wird
Folgende Kosten werden vom Finanzamt ebenfalls akzeptiert:
- Kosten für Annoncen zur Wohnungssuche
- Kosten für neues Elektrogeschirr (wenn Sie bisher einen Gasherd hatten. Absetzbar sind höchstens zwei Drittel der Kosten, maximal 40 Mark pro Familienmitglied)
- Kosten für Abbau, Abnahme, Anschluss und Anbringen von Herden, Öfen und anderen Heizgeräten, Beleuchtungsanlagen etc.
- Kosten für die Änderung und Erweiterung von Elektro-, Gas- und Wasserleitungen
- Kosten für den Einbau eines Wasserenthärters für Geschirrspülmaschinen
- Kosten für Ersatz oder Änderung von Rundfunk- und Fernsehantennen, für den Abbau und das Anbringen
- Kosten für den Telefonanschluss oder die Übernahme eines Anschlusses
- Kosten für das Umschreiben von Personalausweis und Pkw
- Kosten für Anschaffung und Anbringen der amtlichen Kennzeichen von Pkw
- Auslagen für Schulbücher und Umschulungsgebühren, die durch den Schulwechsel der Kinder verursacht werden
- Kosten für die Anschaffung von Mülltonnen in der am neuen Wohnort vorgeschriebenen Form.
Spendable Arbeitgeber
Es gibt Arbeitgeber, die sich finanziell an Umzügen ihrer Mitarbeiter beteiligen. Dabei bleibt das Umzugsgeld in Höhe der gesetzlichen Grenzen lohnsteuerfrei. Natürlich verlangt der Arbeitgeber Unterlagen, aus denen die tatsächlichen Ausgaben hervorgehen.
Gut zu wissen: Sollten die Umzugskosten den erstatteten Betrag übersteigen, können die Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden.
Umziehen aus beruflichen Gründen
Wer aufgrund seines Arbeitsplatzes seinen Wohnsitz verlegt, kann die entstandenen Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Als beruflich bedingt gilt, wenn
- eine Versetzung durch den Arbeitgeber oder die Behörde vorliegt
- auf Wunsch des Arbeitgebers eine Dienstwohnung bezogen wird
- ein Ortswechsel durch Antritt einer neuen Stelle bzw. beim Berufseinstieg vollzogen wird
- eine Zweitwohnung aus beruflich bedingter, doppelter Haushaltsführung bezogen oder aufgegeben wird
- sich die Entfernung von Wohnort zu Arbeitsstelle um mindestens eine Stunde verkürzt bzw. die Arbeitsstelle von der neuen Wohnung in weniger als zehn Gehminuten zu erreichen ist
Welche Kosten sind absetzbar?
Ist mindestens eine der oben genannten Bedingungen erfüllt, so können folgende Ausgaben geltend gemacht werden:
- Beförderungs- und Reisekosten: Unter Beförderungs- und Reisekosten fallen sowohl die Transportkosten als auch zwei Fahrten (bei einer zum Haushalt gehörenden Person) bzw. eine Fahrt (bei zwei Personen) zur Wohnungsbesichtigung inklusive Hotelübernachtung. Auch der Verpflegungsmehraufwand von Helfern sowie die Absperrkosten und Speditionsleistungen sind absetzbar. Als Richtlinie für die Rückerstattung gelten hier 0,30 Euro pro Kilometer sowie die Hotelübernachtung und der Verpflegungsmehraufwand in voller Höhe.
- Maklergebühren: Die ortsübliche Courtage für eine Mietwohnung und eine Garage werden ebenfalls vom Fiskus akzeptiert. Ausnahme: Vermittlungsgebühren für Eigentumswohnungen.
- Mietkostenentschädigungen: Sollte auf Wunsch des Arbeitgebers der Umzug plötzlich erfolgen, dass die Kündigungsfrist der alten Wohnung nicht eingehalten werden kann, so können die Mietausgaben bis zu sechs Monate lang geltend gemacht werden. Umgekehrt fallen auch bei zwingend erforderlicher Anmietung der neuen Wohnung bis zu drei Monate der Mietkosten unter die Werbungskosten.
- Ausgaben für Herd, Ofen und Lichtanlagen: Ebenfalls vom Finanzamt akzeptiert werden die Kosten für den Abbau und Anschluss von Herden, Öfen und Beleuchtungsanlagen .
- Nachhilfeunterricht: Sollten ihre Kinder aufgrund des Wohnortwechsels Zusatzunterricht benötigen, so können sie auch dies in Höhe von max. 1.409 Euro pro Kind in ihrer Steuererklärung geltend machen.
- Weitere Kosten: Alle weiteren klassischen Ausgaben wie Wohnungsinserate, Telefonanschluss und Umschreibung des PKWs und Personalausweises, neue Nummernschilder, Schönheitsreperaturen usw. fallen unter den Pauschbetrag und können auch ohne entsprechenden Rechnungen beim Finanzamt abgesetzt werden.
- Der Pauschbetrag: Für alle, die sich auch noch mit dem Sammeln sämtlicher Belege und Quittungen belasten wollen, gibt es die Möglichkeit für alle weiteren Kosten die Umzugspauschale in Anspruch zu nehmen. Bei Ehepaaren gewährt das Finanzamt einen Pauschbetrag in Höhe von 1121 Euro, bei Ledigen sind es 561 Euro. Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erstattet der Staat 247 Euro.
- Entschädigung durch den Arbeitgeber: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, so kann er diese in Höhe des gesetzlichen Pauschbetrages steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Auch bei höheren Kosten können diese bei Vorlage der entsprechenden Quittungen kompensiert werden. Laufen die betreffenden Rechnungen direkt auf den Arbeitgeber, so kann er seit 2006 die Umsatzsteuer sogar als Vorsteuer absetzen.
- Umziehen aus privaten Gründen: Selbst wenn keine berufliche Notwendigkeit für den Wohnortwechsel besteht, können 20% der Auslagen als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen bei der tariflich festgesetzten Einkommenssteuerschuld geltend gemacht werden. Dies ist ebenfalls nur gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen sowie nur für die Dienstleistungen z.B. durch Spediteure möglich. Insgesamt können pro Jahr bis zu 600 Euro an haushaltsnahen Dienstleistungen von der Steuer abgezogen werden.